Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
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Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, wenn sie unseren Geschäftsbedingungen widersprechen. Der Zeitpunkt der Einbringung der Geschäftsbedingungen in die Vertragsverhandlungen hat keinen Einfluss auf deren Geltung.
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Unsere Angebote können jederzeit bis zum Zustandekommen des Vertrages widerrufen werden.
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Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung durch uns zustande. Sämtliche Abreden, somit auch Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
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Die Preise verstehen sich ab unserer Produktionsstätte (EXW gemäß Incotermns 2010). Sie schließen Fracht- und Verpackungskosten, Porto und Mehrwertsteuer nicht ein.
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Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
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Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Wechselspesen und sonstige Kosten trägt der Kunde.
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Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (soweit der Kunde Verbraucher ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz) geltend zu machen.
§ 3 Gefahrübergang und Lieferung
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Die Lieferung erfolgt ab unserer Produktionsstätte (EXW gemäß Incotermns 2010). Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung auf den Kunden über.
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Liefertermine und sonstige Fristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
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Bei unvorhergesehener höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen (u.a. auch Material- und Arbeitskräftemangel, Nichteinhaltung von Lieferfristen durch Vorlieferanten und unverschuldete Produktionsstörungen) verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung durch vorstehend beschriebene Umstände unmöglich, so werden wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen.
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Können wir aus anderen als in Abs. 3 genannten Gründen nicht oder nicht fristgerecht liefern, so haften wir lediglich für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.
§ 4 Mängelrüge, Gewähleistung und Haftung
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Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen in der Bestellung und der damit korrespondierenden Auftragsbestätigung. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke, insbesondere in Bezug auf die Versorgung des Patienten, ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, sowie ein in der Natur der Beschaffenheit der Waren liegenden Verschleiß stellen keinen Mangel dar. Jegliche Gewährleistung erlischt bei Veränderungen an der Ware, die von unseren Gebrauchshinweisen abweichen.
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Die Ware ist nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Verbraucher, so gilt die in Satz 1 statuierte Anzeigepflicht nur hinsichtlich offensichtlicher Mängel.
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Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Fehler behaftet oder fehlen ihr die zugesicherten Eigenschaften, bessern wir innerhalb von 14 Tagen nach Rückerhalt der Ware nach oder liefern mangelfreie Ersatzware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
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Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Erhalt der Ware.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
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Ist der Kunde Verbraucher, bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
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Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
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Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit zu veräußern oder aber zu verarbeiten. Zu weiteren Verfügungen (Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weitere Abtretung) ist der Kunde nicht berechtigt.
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Der Kunde tritt die Forderungen, die ihm gegenüber Kunden oder Kostenträgern aufgrund der Weiterveräußerung der Ware entstehen, bereits jetzt im Wert der Vorbehaltsware an uns ab.
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Der Kunde bleibt weiterhin zum Forderungseinzug ermächtigt, wovon jedoch unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir machen davon keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Vertragspflichten nachkommt.
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Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
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Im nichtkaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.
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Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
§ 7 Wirksamkeit der Bestimmungen
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Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der Übrigen dadurch nicht beeinträchtigt.